Alle Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer in Kroatien haben die gleichen Arbeitnehmerrechte. Dies gilt auch für Beschäftigte aus anderen Ländern. Drittstaatsangehörige wenden sich zunehmend mit Beschwerden über Verstöße gegen ihre Rechte am Arbeitsplatz an uns.
Sie geben in den meisten Fällen an, dass sie ganz ohne Arbeitserlaubnis, ohne unterzeichneten Arbeitsvertrag gearbeitet haben, dass ihr Arbeitgeber ihnen nicht den vereinbarten oder in einigen Fällen nicht den Mindestlohn oder erhöhten Überstundenlohn gezahlt habe. Sie geben auch an, dass ihnen das Recht auf (Ruhe-)Pausen, auf tägliche oder wöchentliche Ruhezeiten, oder das Recht auf Jahresurlaub verweigert worden sei. Einige beschweren darüber, dass ihr Arbeitgeber ihnen den nicht genommenen Jahresurlaub nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht abgegolten habe. Sie beschwerten sich ferner darüber, dass ihr Arbeitgeber ihnen keine Gehaltsabrechnung ausgehändigt habe, und einige machten geltend, dass sie eine oder mehrere berufsbedingte Verletzungen erlitten hätten, die vom Arbeitgeber nicht der Kroatischen Krankenkasse (Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje) gemeldet worden seien. Manche haben uns kontaktiert und auf Mobbing am Arbeitsplatz hingewiesen.
Den Beschwerden zeigen auch, dass Beschäftige häufig nicht darüber informiert sind, an wen sie sich wenden können, um ihre Rechte zu schützen. Deshalb geben wir nachstehend einen Überblick über die häufigsten Probleme und die allgemeinen rechtlichen Informationen, die wir ausländischen Beschäftigten über diese Probleme zur Verfügung stellen, einschließlich der Kontaktangaben der zuständigen Organe. Diese Informationen gelten gleichermaßen für alle Personen, die in Kroatien beschäftigt sind, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, aber in diesem Text legen wir den Schwerpunkt auf ausländische Beschäftigte, Drittstaatsangehörige, und zwar aus mehreren Gründen: der Anstieg der Zahl ausländischer Beschäftigte in Kroatien, die steigende Zahl von Beschwerden, die wir von ausländischen Beschäftigten erhalten, der Mangel an Informationen über die den Beschäftigten zustehenden Rechte aus dem Arbeitsverhältnis und die unzureichende Verfügbarkeit solcher zielgerichteter Informationen in der Öffentlichkeit.
Problem:
- Schwarzarbeit/nicht angemeldete Erwerbstätigkeit (Arbeit ohne Arbeitserlaubnis, Arbeit ohne Arbeitsvertrag, Arbeit ohne Meldung bei den Renten- und Krankenversicherungsträgern)
- Arbeit ohne Recht auf Ruhepause, tägliche oder wöchentliche Ruhezeit
- illegale und unbezahlte Überstundenarbeit
- Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern
- Nichtzahlung der Abgeltung für nicht genommenen Jahresurlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- fehlende Aushändigung einer Gehaltsabrechnung für geschuldetes und nicht gezahltes Gehalt und/oder Abgeltung für nicht genommenen Jahresurlaub
Was ist zu tun? Diese Probleme sollten bei der Staatlichen Aufsichtsbehörde der Republik Kroatien (Državni inspektorat Republike Hrvatske) angezeigt werden.
Wie erstattet man eine Anzeige? Unter Verwendung des Formulars auf der Webseite der Staatlichen Aufsichtsbehörde. Das Formular ist hier abrufbar.
Weitere Informationen über die Anzeigeerstattung erhalten Sie bei den diensthabenden Arbeitsinspektoren (Bereitschaftsdienst) in Zagreb, Split, Rijeka, Osijek und Varaždin. Ihre Kontaktdaten und Arbeitszeiten finden Sie hier.
Was ist in der Anzeige anzugeben?
- Ihr Vor- und Nachname
- Wohnanschrift
- Staatsangehörigkeit (falls Sie ein ausländischer Beschäftigter sind)
- Angaben zum Arbeitgeber (Firma und Anschrift des Unternehmenssitzes oder Vor- und Nachname des Arbeitgebers [natürliche Person] oder des Einzelunternehmers)
- alle relevanten Fakten und Umstände zum Verlauf Ihrer Beschäftigung bei dem Arbeitgeber
- falls möglich, fügen Sie den Arbeitsvertrag bei (falls Sie diesen besitzen).
Wird die Staatliche Aufsichtsbehörde die Identität des Anzeigeerstatters vertraulich behandeln? Nach dem Gesetz über die Staatliche Aufsichtsbehörde (Zakon o Državnom inspektoratu) obliegt es den Inspektoren, die Identität des Anzeigeerstatters (Petenten) vertraulich zu behandeln, „es sei denn, dies ist aufgrund der Natur der Angelegenheit unmöglich oder durch ein Sondergesetz /anders/ vorgeschrieben“. Die Anzeige kann auch anonym erstattet werden.
Wird Ihnen mitgeteilt, was die Staatliche Aufsichtsbehörde bezüglich Ihrer Anzeige unternommen hat? Wenn Sie darüber informiert werden möchten, was die Staatliche Aufsichtsbehörde festgestellt hat und welche Maßnahmen sie gegen den Arbeitgeber ergriffen hat, müssen Sie in der Anzeige den Vor- und Nachnamen des Beschäftigten sowie die Wohnanschrift in Kroatien oder im Ausland (sofern der ausländische Beschäftigte Kroatien verlassen hat) angeben.
Muss der Beschäftigte selbst die Anzeige gegen den Arbeitgeber erstatten? Nein, eine Anzeige gegen der Arbeitgeber kann auch eine Person erstatten, die bei ihm nicht beschäftigt ist, wenn sie den Verdacht hat, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigen nicht gesetzeskonform behandelt.
Problem: Sie glauben, dass Ihr Arbeitgeber Sie ohne Ihr Wissen (von der Renten- und Krankenversicherung) abgemeldet hat
Was ist zu tun? Um zu prüfen, ob Sie von Ihrem Arbeitgeber abgemeldet wurden, ohne Sie davon in Kenntnis zu setzen oder Ihnen eine Ausfertigung des Abmeldescheins zuzustellen, können Sie sich an dienächstgelegene Kroatische Rentenversicherungsanstalt (Hrvatski zavod za mirovinsko osiguranje, HZMO) wenden.
Wie kann ich mit ihnen Kontakt aufnehmen?
- Durch Ausfüllen des Online-Formulars, dasSie hier finden können
- telefonisch oder durch persönliche Vorsprache – die Telefonnummer bzw. die Adresse finden Sie hier, indem Sie eine Stadt als Suchkriterium eingeben (dort findet man auch die Öffnungszeiten für die jeweilige Stadt)
Was geschieht, wenn ich vom Arbeitgeber ohne mein Wissen tatsächlich abgemeldet wurde? Sie können gegen ihn bei der staatlichen Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstatten (wie oben beschrieben).
Problem: Nichtzahlung des Gehalts
Was ist zu tun? Sie können das Gehalt, das Sie hätten erhalten sollen, über die Finanzagentur (Financijska agencija, FINA) eintreiben, wenn Sie eine Gehaltsabrechnung des fälligen bzw. geschuldeten Gehalts haben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen die genannte Abrechnung auszuhändigen oder zuzustellen.
Sie können dann die Abrechnung an die FINA senden, um das Problem ohne gerichtliches Verfahren beizulegen. Dies ist möglich, weil nach dem Arbeitsgesetz (Zakon o radu) (gemäß Art. 93 Abs. 5) die Abrechnung des fälligen, geschuldeten Gehalts ein vollstreckbarer Titel ist.
Darüber hinaus können Sie gegen Ihren Arbeitgeber auch bei der Staatlichen Aufsichtsbehörde Anzeige erstatten (wie oben beschrieben).
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mir die Gehaltsabrechnung des geschuldeten Gehalts nicht aushändigt oder das mir zustehende Gehalt auch nach einer Inspektion nicht auszahlt? In solchem Fall können Sie ein Gerichtsverfahren einleiten, für das Sie wahrscheinlich Rechtsberatung von einem Rechtsanwalt (odvjetnik) oder einer Gewerkschaft (sindikat, sofern Sie Mitglied sind) benötigen. Informationen darüber, wer Anspruch auf unentgeltliche Rechtshilfe hat und wie sie in Anspruch genommen werden kann, finden Sie hier.
Wie lange bin ich berechtigt, mein ausstehendes Gehalt einzufordern? Dies kann innerhalb von fünf Jahren erfolgen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet war.
Weitere Informationen über die Nichtzahlung von Gehältern finden Sie auch in unserem früheren Text hier.
Problem: Zahlung eines Gehalts oder eines Teils des Gehalts „unter dem Tisch“, statt auf das Bankkonto des Beschäftigten
Was ist zu tun? Diese Art der Gehaltszahlung ist illegal, und Sie können gegen Ihren Arbeitgeber bei dem Finanzamt des Finanzministeriums (Porezna uprava Ministarstva financija) Anzeige erstatten.
Wie erstattet man eine Anzeige? Sie können dies auf einem der folgenden Wege anzeigen:
- per Post an eine der Adressen auf dieser Webseite, je nach Stadt oder der nächstgelegenen Stadt
- durch das Verwenden des hier verfügbaren Formulars
- durch einen Anruf bei der kostenfreien Hotline 0800 1001 (montags bis freitags von 8.00 bis 15.00 Uhr)
Wird das Finanzamt mich darüber informieren, ob und wie es die Anzeige bearbeitet hat? Nein, Steuerinspektoren sind nicht verpflichtet, Sie zu informieren, weil sie gesetzlich verpflichtet sind, das Steuergeheimnis bei Steuerprüfungen zu wahren (gemäß Art. 8 des Allgemeinen Steuergesetzes [Opći porezni zakon]).
Problem: berufsbedingte Verletzung, die der Arbeitgeber der Kroatischen Krankenkasse (HZZO) nicht gemeldet hat
Was ist zu tun? In Fällen, in denen ein Beschäftigter eine berufsbedingte Verletzung erlitten hat, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die berufsbedingte Verletzung innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Verletzungsfalls dem zuständigen Träger, d. h. der Kroatischen Krankenkasse (HZZO), zu melden.
Meldet er die Verletzung nicht, kann es der Beschäftigte, einschließlich eines ausländischen Beschäftigten, dies innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Frist, in der der Arbeitgeber dies hätte tun müssen, selbst tun. Wenn er dies für erforderlich hält, kann der Beschäftigte weitere Informationen bei der nächstgelegenen HZZO-Geschäftsstelle oder hier einholen, bevor er die berufsbedingte Verletzung selbst meldet.
Problem: Mobbing
Wie erkennt man Mobbing? Obwohl es keine gesetzliche Definition des Begriffs „Mobbing“ gibt, wird i. d. R. darunter jede Form von Gewalt am Arbeitsplatz verstanden, die durch psychische oder moralische Misshandlung gekennzeichnet ist.
Dies kann verschiedene Formen der Meidung/Missachtung, Isolation und Verhinderung der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte am Arbeitsplatz, Reputationsangriffe oder negative Kommentare über persönliche Eigenschaften des Opfers umfassen.
Beispiele hierfür sind anhaltende Kritik und Vorwürfe in Bezug auf die Arbeit, Beleidigungen oder Ignorieren, übermäßige Kontrolle, Abschiebung der Verantwortung, Bestrafung, niedrige Arbeitsbewertungen, Übergehen bei Beförderungen, Verweigerung der Zuweisung oder Zuweisung unangemessener und/oder rechtswidriger Arbeitsaufgaben, ungerechtfertigte Versetzungen und ähnliche Handlungen, die der Gesundheit der Beschäftigte beeinträchtigen oder ihre Rechte verletzen.
An wen ist die Anzeige zu richten? Der erste Schritt besteht darin, dass Sie sich an den Arbeitgeber wenden, d. h. an die Person, die befugt ist, Beschwerden zum Schutz der Würde der Beschäftigen entgegenzunehmen und beizulegen. Gewährt der Arbeitgeber Ihnen danach keinen angemessenen Schutz oder ergreift er keine Maßnahmen zur Verhinderung von Mobbing oder sind diese Maßnahmen unzulänglich, können Sie den Schutz Ihrer Würde in einem Gerichtsverfahren geltend machen. Dazu werden Sie wahrscheinlich Rechtsberatung von einem Rechtsanwalt oder einer Gewerkschaft (sofern Sie Mitglied sind) benötigen. Informationen über unentgeltliche Rechtsberatung finden Sie hier. In diesem Gerichtsverfahren können Sie auch Schadenersatz für den immateriellen Schaden begehren, der durch eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten infolge des Mobbings am Arbeitsplatz entstanden ist.
Unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis noch andauert oder in der Zwischenzeit beendet ist, ist es auch möglich, eine Strafanzeige bei dernächstgelegenen Polizeiwache (policijska postaja) gegen die Person zu erstatten, die sich Ihnen gegenüber in dieser Weise verhalten hat oder verhält. Beleidigungen, Demütigungen und Misshandlung, die die Gesundheit einer Person oder Rechte am Arbeitsplatz oder im Zusammenhang mit der Arbeit beeinträchtigten, können den Straftatbestand der „Misshandlung am Arbeitsplatz“ (zlostavljanje na radu) i. S. d. Art. 133 des Strafgesetzbuchs (Kazneni zakon) der Republik Kroatien erfüllen. Je nach den Umständen des Einzelfalls wird festgestellt, ob die Tatbestandsmerkmale der genannten Straftat erfüllt sind.
Schließlich können Sie sich auch an den Verein für Unterstützung und Aufklärung von Mobbingopfern (Udruga za pomoć i edukaciju žrtvama mobbinga) in Zagreb, Domobranska 4 (E-Mail: udruga.mobing@zg.t-com.hrTelefon: 01/3907 301) wenden. Im Verein sind weitere Informationen über die den Mobbingopfern zustehenden Möglichkeiten, sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf mögliche psychologische Unterstützung, erhältlich.
Problem: Diskriminierung
Wie erkennt man Diskriminierung? Diskriminierung könnte vorliegen, wenn Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitskollegen oder eine andere Person außerhalb der Arbeit Sie im Vergleich zu anderen Beschäftigten benachteiligt, und zwar aufgrund: Ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft oder Hautfarbe, Religion, Sprache, nationalen oder sozialen Herkunft, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Ihres Vermögensstatus, Ihrer Ausbildung, Ihrer politischen oder sonstigen Überzeugungen, Ihres sozialen Status, Ihres Alters, Ihres Gesundheitszustands oder Ihres genetischen Erbes, Ihrer Behinderung, geschlechtlichen Identität, Ihres Geschlechts und sexueller Orientierung und Ehe- oder Familienstands.
Diese Merkmale werden als Diskriminierungsgründe bezeichnet und im Antidiskriminierungsgesetz (Zakon o suzbijanju diskriminacije) vorgeschrieben.
An wen ist die Diskriminierungsanzeige zu richten? Es hängt davon ab, welcher Diskriminierungsgrund die Ursache für die Benachteiligung war.
Im Falle einer Diskriminierung können Sie eine Beschwerde an (uns) die Ombudsfrau richten, und zwar auf der Grundlage der meisten der oben genannten Gründe. Bei Diskriminierung wegen der Behinderung, des Geschlechts, der geschlechtlichen Identität, der sexuellen Orientierung, des Ehe- oder Familienstands, können Sie eine Beschwerde bei einer der Sonderombudsfrauen einreichen (wie nachstehend erläutert).
Ihre Beschwerde können Sie uns bei uns einreichen:
- per Post (Savska cesta 41/3, 10 000 Zagreb)
- per E-Mail an info@ombudsman.hr
- mittels des Formulars, das Sie im PDF- und im Word-Format abrufen können
- durch persönliche Vorsprache (nach vorheriger Anmeldung und Terminvereinbarung) in unseren Büros in Zagreb, Rijeka, Osijek oder Split – vereinbaren Sie einen Termin per E-mail info@ombudsman.hr oder telefonisch unter 01 4851 855 (Zagreb), 051 563 786 (Rijeka), 031 628 054 (Osijek) oder 021 682 981 (Split).
In der Beschwerde ist anzugeben:
- Vor- und Nachname des Beschwerdeführers und/oder der Person, deren Rechte verletzt wurden
- Wohnanschrift oder Korrespondenzadresse
- die Umstände und der Sachverhalt, auf die sich die Beschwerde stützt (wenn möglich: mir relevanten Unterlagen)
- Informationen darüber, wer diskriminiert
- Angaben darüber, ob ein Rechtsmittel bereits eingelegt wurde und wann
- die Unterschrift des Beschwerdeführers oder unterzeichnete Einwilligung der Person, in deren Namen Sie die Beschwerde einreichen.
Liegt eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung vor, können Sie Ihre Beschwerde unter Verwendung derAnweisungen auf dieser Seite bei der Ombudsfrau für Menschen mit Behinderungen einreichen.
Im Falle einer Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, geschlechtlicher Identität, sexueller Orientierung, Ehe- oder Familienstand, können Sie Ihre Beschwerde unter Verwendung derAnweisungen auf dieser Seite eine Beschwerde bei der Ombudsfrau für Geschlechtergleichstellung einreichen.
In jedem dieser Fälle können Sie auch:
- prüfen, ob Sie eventuell einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtshilfe haben
- sich mit einem Anwalt Ihrer Wahl beraten
- ein Gericht befassen.
Empfehlungen der Ombudsfrau zur Stärkung der Beschäftigterechte (aus dem Bericht der Ombudsfrau für das Jahr 2022):
- an das Amt für Menschenrechte und Rechte nationaler Minderheiten (Ured za ljudska prava i prava nacionalnih manjina): ausländische Beschäftigte über Rechte in verschiedenen Systemen auf seiner Website sowie durch Broschüren, Faltblätter und ähnliche Mittel zu informieren;
- an die Staatliche Aufsichtsbehörde: die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschäftigung und Arbeit sowie der Bedingungen, unter denen Drittstaatsangehörige arbeiten, zu intensivieren.
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